Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden. Diese Patientenverfügung ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich:
Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.